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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 355/18

Datum:
26.04.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 355/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0426.6B355.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 2717/17
Schlagworte:
Auswahlverfahren Stellenbesetzungsverfahren Abbruch Mitteilung Monatsfrist Sachgrund Eignung Dienstliche Beurteilung
Normen:
GG Art. 33 Abs.2; VwGOP §123
Leitsätze:

1. Erfolgreiche Beschwerde eines Stadtamtmanns, dessen Eilantrag auf Fortfüh-rung eines internen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet ist.

2. Rechtsschutz für ein auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtetes Begehren ist im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung gemäß § 123 VwGO zu suchen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch zu stellen.

3. Bricht der Dienstherr ein eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren ab, weil er entschieden hat, die Stelle nicht mehr zu besetzen, ist die gerichtliche Kontrolle re-gelmäßig darauf beschränkt, ob sich die Entscheidung als willkürlich oder rechts-missbräuchlich darstellt.

4. Sofern der Dienstherr hingegen die Stelle weiterhin besetzen will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält, bedarf es für die Abbruchent-scheidung eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG ge-nügt.

5. Bei der Prüfung, ob die Gründe für den Verfahrensabbruch vor Art. 33 Abs. 2 GG Bestand haben, ist allein auf die in der Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen. Ohne Belang ist es, ob sich der Abbruch durch einen anderen Sach-grund rechtfertigen ließe.

6. Die Annahme fehlender Eignung der Bewerber kann zwar im Grundsatz eine tragfähige Begründung für den Verfahrensabbruch abgeben; die entsprechende Einschätzung muss aber ihrerseits in einer gemessen an den Vorgaben der Bes-tenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG plausiblen Weise begründet sein.

7. Begründet der Dienstherr den Abbruch mit der mangelnden Eignung eines Be-werbers, muss er sich hierfür zunächst auf dienstliche Beurteilungen stützen, wenn zur Verfügung stehen oder eingeholt werden können.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das im September 2017 abgebrochene, die Besetzung der Stelle "Arbeitsgruppenleitung Liegenschaften" betreffende verwaltungsinterne Stellenbesetzungsverfahren (Ausschreibung vom 9. August 2017) fortzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

 
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