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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 209/18

Datum:
22.05.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 209/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0522.6B209.18.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, 4 L 2229/17
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin, die im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, vorläufig festzustellen, dass sie als Beamtin in Altersteilzeit im Blockmo-dell der schulinternen Vereinbarung zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer unterfällt.

Teilzeitbeschäftigung im sog. Blockmodell unterscheidet sich von einer Teilzeitbe-schäftigung durch Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstunden-zahl wesentlich, so dass keine sachwidrige Ungleichbehandlung vorliegt, wenn Teilzeitbeschäftigten im Blockmodell während der sog. Ansparphase bestimmte Vergünstigungen, wie etwa ein Tag pro Woche ohne Unterrichtsverpflichtung, nicht gewährt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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