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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 208/18

Datum:
27.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 208/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0327.6B208.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 2050/17
Leitsätze:

Teilweise erfolgreicher Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, sich nicht einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Begutachtung seiner Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit unterziehen zu müssen.

Eine Untersuchungsanordnung, die ohne die Angabe näherer Umstände „bei spezifischen Erkrankungen oder unklaren Befunden/Symptomen“ die Einholung weiterer spezieller Laboruntersuchungen, technischer Untersuchungen oder Zusatzgut-achten von Fachärztinnen/Fachärzten uneingeschränkt zulässt und die Entscheidung darüber dem Polizeiarzt überlässt, ist insoweit rechtswidrig.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - 1 K 6243/17 (VG Aachen) - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners vom 28. November 2017 einer polizei- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit diese über die Erhebung einer Anamnese, eine allgemeine körperliche Untersuchung, ein Ruhe-EKG, ein Belastungs-EKG, eine Lungenfunktionsprüfung, einen Hörtest, einen Sehtest sowie eine allgemeine Blut- und Urinuntersuchung hinausgeht.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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