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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 166/18

Datum:
30.05.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 166/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0530.6B166.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1977/17
 
Tenor:

1. Der Antragsgegner hebt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 3. Februar 2017 für den Zeitraum September 2012 bis September 2015 auf und verpflichtet sich, ihm für diesen Zeitraum eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der nachfolgend dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

2. Antragsteller und Antragsgegner erklären das Verfahren für in der Hauptsache erledigt und stellen die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts.

Den Hauptbeteiligten wird aufgegeben, zu dem Vergleichsvorschlag bis zum 8. Juni 2018 Stellung zu nehmen. Der Vergleich wird wirksam, wenn ihm die Hauptbeteiligten, die ihre Bereitschaft zur Vergleichsannahme bereits signalisiert haben, unmodifiziert schriftlich gegenüber dem Gericht zustimmen.

 
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