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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1612/18

Datum:
17.12.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1612/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1217.6B1612.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 1562/18
Leitsätze:

Teilweise erfolgreicher Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, sich nicht einer polizeiärztlichen Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit unterziehen zu müssen.

Stützt der Dienstherr eine Untersuchungsanordnung allein auf die umfangreichen Fehlzeiten eines Beamten i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, ohne nähere Erkenntnisse über die Art der Erkrankung oder sonstige Ursachen für seine Zweifel an der Dienstfähigkeit zu benennen, fehlt es regelmäßig an einer hinreichenden Grundlage für die Anordnung spezifischer fachärztlicher Zusatzbegutachtungen.

Eine allgemeine Untersuchungsanordnung kann der Dienstherr grundsätzlich auch dann auf die Vermutensregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ohne Benennung konkreter Erkrankungen stützen, wenn ihm Erkenntnisse über Erkrankungen des Beamten vorliegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht sicher ist, dass die Fehlzeiten gerade bzw. ausschließlich auf diesen dem Dienstherrn bekannten Erkrankungen beruhen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - 1 K 3650/18 (VG Aachen) - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners vom 27. August 2018 einer polizei- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit diese über die Erhebung einer Anamnese, eine allgemeine körperliche Untersuchung, ein Ruhe-EKG, ein Belastungs-EKG, eine Lungenfunktionsprüfung, einen Hörtest, eine Untersuchung der Sehschärfe, des Gesichtsfeldes, des Farbsinns, des räumlichen Sehens sowie eine allgemeine Blut- und Urinuntersuchung hinausgeht.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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