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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1386/18

Datum:
11.12.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1386/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1211.6B1386.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 704/18
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreit um eine Stelle als Leiter des Krankenpflegedienstes in einer JVA.

Im sog. Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilungen müssen im Regelfall eine Begründung des Gesamturteils enthalten, die erkennen lässt, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet worden ist.

Zur Bedeutung sogenannter konstitutiver und nicht konstitutiver Anforderungsmerkmale.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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