Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1351/18

Datum:
08.11.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1351/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1108.6B1351.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1448/18
Schlagworte:
Rechtsschutzbedürfnis Rechtsschutzinteresse Betreibensaufforderung Rücknahmefiktion
Normen:
VwGO §92 Abs. 2; VwGO §126 Abs. 2
Leitsätze:

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde kann im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen, wenn das Verhalten des Antragstellers Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist.

Es erscheint zweifelhaft, dass § 92 Abs. 2 VwGO und § 126 Abs. 2 VwGO in gerichtlichen Eilverfahren entsprechend anwendbar sind.

Die Regelungen über die fingierte Rücknahme schließen es nicht ohne Weiteres aus, ein Rechtsschutzgesuch wegen entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Drittbeteiligung (hier: Konkurrentenstreit) die vom nicht postulationsfähigen Antragsteller - dessen Prozessbevollmächtigter für ihn und das Gericht nicht erreichbar ist - erklärte Beschwerderücknahme den sicheren Schluss zulässt, dass er kein Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank