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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1302/18

Datum:
13.12.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1302/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1213.6B1302.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 935/18
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines vormaligen Stadtinspektors auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung seiner gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Klage.

Bei endgültig feststehender mangelnder Bewährung eines Probebeamten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) ist dieser zu entlassen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.

 
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