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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1297/17

Datum:
02.01.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1297/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0102.6B1297.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 1752/17
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Polizeioberkommissars, der seine vorläufige Zulas-sung zum Masterstudium zur Laufbahngruppe 2 an der Deutschen Hochschule der Polizei begehrt.

Zur Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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