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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1220/17

Datum:
29.01.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1220/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0129.6B1220.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 2022/17
Schlagworte:
Konkurrentenstreitverfahren Dienstposten Anordnungsgrund Erfahrungsvorsprung
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG
Leitsätze:

Mangels Anordnungsgrundes erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung eines Dienstpostens.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 10.000 Euro festgesetzt.

 
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