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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1180/17

Datum:
28.06.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1180/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0628.6B1180.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 463/17
Schlagworte:
Stellenbesetzung Dienstliche Beurteilung Gesamturteil Begründung Zurückstellung Plausibilisierung
Leitsätze:

Die Zurückstellung einer Regelbeurteilung ist nicht deshalb geboten, weil der zu Beurteilende unmittelbar vor dem Beurteilungsstichtag acht Monate durchgehend wegen Krankheit oder Urlaubs nicht im Dienst war.

Dienstliche Beurteilungen im Bereich der Polizei NRW, die im Ankreuzverfahren erstellt werden, müssen im Regelfall eine Begründung des Gesamturteils enthalten.

Der Erstbeurteiler kann den Beamten aus eigener Anschauung beurteilen, auch wenn nicht über die gesamte Dienstzeit hindurch Arbeitskontakte bestanden. Ausreichend sind regelmäßige Kontakte in einem Maße, das eine sachgerechte Beurteilung ermöglicht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sowie des vormaligen Beigeladenen L.  C. .

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

 
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