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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1147/17

Datum:
13.02.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1147/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0213.6B1147.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 2229/17
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, ihm Erholungsurlaub zu gewähren.

Einem Beamten steht für ein Kalenderjahr, während dessen er durchgehend auf der Grundlage des § 38 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben war, kein An-spruch auf Erholungsurlaub zu.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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