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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 9/16

Datum:
08.11.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 9/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1108.6A9.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 706/14
Schlagworte:
Zuvielarbeit Rüge Schriftliche Geltendmachung Entbehrlichkeit
Leitsätze:

Der Anspruch auf finanziellen Ausgleich wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit setzt ebenso wie der entsprechende beamtenrechtliche, auf Treu und Glauben gestützte Ausgleichsanspruch voraus, dass er vom Beamten schriftlich geltend gemacht worden ist. Auszugleichen ist (nur) die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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Entscheidungsgründe:

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