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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2509/16

Datum:
31.01.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2509/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0131.6A2509.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 2615/14
Schlagworte:
Rufbereitschaft Bereitschaftsdienst Arbeitszeit
Normen:
§4 AZVOPol NRW a.F.
Leitsätze:

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kriminalhauptkommissars, dessen Klage auf die Anerkennung von Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit gerichtet ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
 

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