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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2272/18

Datum:
12.09.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2272/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0912.6A2272.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 15637/17
Schlagworte:
Tätowierung Polizeivollzugsdienst Eignung Einstellung Parlamentsgesetz Ermächtigungsgrundlage
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Die Bestimmung einer Einstellungsvoraussetzung für das Beamtenverhältnis bedarf dann eines Parlamentsgesetzes, wenn eine dem Gesetzgeber vorbehaltene Abwägung des Bestenauslesegrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG mit anderen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen geboten ist.

Die Versagung der Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst wegen einer Tätowierung bedarf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -).

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

 
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