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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1855/16

Datum:
05.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1855/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0305.6A1855.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1156/16
Schlagworte:
Ergänzungsantrags Zustellung Zugang
Normen:
VwGO §56 Abs. 1, VqwGO §57 Abs. 1; VwGO §120, VwGO §122 Abs. 1
Leitsätze:

Die Frist für einen Ergänzungsantrag nach § 120 Abs. 2 VwGO beginnt bei unanfechtbaren, nicht förmlich zugestellten Beschlüssen mit Zugang des Beschlusses zu laufen.

Die nachträgliche Ergänzung eines Beschlusses nach §§ 122 Abs. 1, 120 Abs. 1 VwGO kann nicht von Amts wegen erfolgen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

 
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