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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1421/16

Datum:
12.04.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1421/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0412.6A1421.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 785/15
Schlagworte:
Mehrarbeit Zuvielarbeit Überstunden Treu und Glauben Rüge Finanzieller Ausgleich
Normen:
LBG NRW §61; BGB §242
Leitsätze:

Ein Dienstplan stellt, auch wenn die Behördenleitung davon Kenntnis hat und den entsprechenden Dienst erwartet, keine Anordnung von Mehrarbeit im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW dar.

Ein finanzieller Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit aus § 242 BGB i.V.m. § 61 LBG NRW setzt voraus, dass eine vorherige schriftliche Rüge durch den Beamten erfolgt ist.

Es kann offen bleiben, ob dem Beamten ein finanzieller Ausgleich nach Treu und Glauben ausnahmsweise auch ohne Rüge zustehen kann. Dafür reicht es jedenfalls nicht aus, dass der Dienstherr Kenntnis von erheblichen Überstunden vieler Beamter (hier: in den Justizvollzugsanstalten) hatte.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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