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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 227/18

Datum:
30.05.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 E 227/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0530.5E227.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 1064/17
 
Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Februar 2018 wird dem Kläger für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sich die Klage gegen die Zwangsmittelandrohung unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Januar 2017 richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei die Festgebühr (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz) auf 3/4 ermäßigt wird; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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