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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 99/18

Datum:
15.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 99/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0315.5B99.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 4499/17
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Januar 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 20 K 14844/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2017 wird hinsichtlich der Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs unter Nr. 1 und 2 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen unter Nr. 4 der Verfügung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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