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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 222/18

Datum:
11.06.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 222/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0611.5B222.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 4682/17
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Januar 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln20 K 15585/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. November 2017 wird hinsichtlich der Haltungsuntersagung und der Abgabeaufforderung unter Ziffern 1 und 2 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung unter Ziffer 3 der Verfügung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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