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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 1698/15

Datum:
07.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 A 1698/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0807.5A1698.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 6078/14
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 6 B 152/18
Schlagworte:
Verfassungsschutzbericht, Verdachtsberichterstattung, Bestrebungen, nachdrückliche Unterstützung
Normen:
VSG NRW § 5 Abs. 7; VSG NRW § 3 Abs. 1; VSG NRW § 3 Abs. 5 Satz 2
Leitsätze:

1. Das Verfassungsschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erlaubt die Berichterstattung in dem Verfassungsschutzbericht, sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorliegen.

2. Die mit der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht einhergehenden rechtlichen wie faktischen Nachteile für den betroffenen Personenzusammenschluss erfordern gegenüber einer bloßen Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde mit den Mitteln der offenen Informationsbeschaffung ein höheres Gewicht der tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung bzw. deren nachdrücklicher Unterstützung.

3. Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Personenzusammenschlusses auswirkt. Nachdrücklich ist das Unterstützen, wenn es für den Personenzusammenschluss von bedeutendem Gewicht ist.

4. Auch bezüglich der konkreten im Verfassungsschutzbericht getroffenen Aussagen folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Gebot, dass die durch den Verfassungsschutzbericht bewirkte grundrechtliche Beeinträchtigung so gering wie möglich gehalten werden muss. Insbesondere ist es unzulässig, im Text des Verfassungsschutzberichts feststehende Tatsachen zu behaupten, für die durch die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte kein ausreichender Verdacht begründet wird.

5. Soweit sich Ausführungen im Verfassungsschutzbericht als rechtswidrig darstellen, ist das entscheidende Gericht befugt, einzelne Absätze, Sätze oder auch Wörter zu streichen, soweit diese Ausführung nicht mit einem anderen Teil des Berichts in einem untrennbaren Zusammenhang steht.

 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2015 wird teilweise geändert.

Das beklagte Land wird verurteilt,

1. die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichts des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die in den Entscheidungsgründen genannten Passagen über den Kläger entfernt oder unleserlich gemacht worden sind,

2. im nächsten Verfassungsschutzjahresbericht richtigzustellen, dass die Berichterstattung über den Kläger im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2013 teilweise rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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