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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 739/18

Datum:
08.10.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 739/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1008.4E739.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1293/18
 
Tenor:

Die Beschwerden des Antragsstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24.7.2018 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten in dem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.000,00 EUR festgesetzt.

 
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