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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 666/18

Datum:
18.12.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 666/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1218.4E666.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 394/18
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.6.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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