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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 416/17

Datum:
15.01.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 416/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0115.4E416.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 565/17
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Entscheidungsreife, Bewilligungsreife
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung eines Prozesskostenhilfeantrags.

2. Zu den Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss einer Instanz.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25.4.2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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