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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 160/18

Datum:
29.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 160/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0329.4E160.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 3444/17
Schlagworte:
Justizverwaltung Hausrecht Begleitanordnung Begleitungsanordnung Rechtsschutzinteresse Anordnungsanspruch öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch Vorbeugende Unterlassung Bestimmtheit Feststellung der Rechtswidrigkeit im Eilverfahren Hilfsweise Erledigungserklärung
Normen:
VwGO § 123
 
Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.2.2018 wird verworfen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.2.2018 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.2.2018 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und die Streitwertbeschwerde werden nicht erstattet.

Für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert auf 2.500,00 € festgesetzt.

 
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