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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 84/18

Datum:
23.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 84/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0323.4B84.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 5854/17
Schlagworte:
Spielhalle Verbundverbot Übergangsfrist Härtefall
Normen:
GewO § 33i; GlüStV § 24 Abs 1; GlüStV § 25 Abs 2
Leitsätze:

Die Härtefallregelung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV ist bei Bestandsspielhallen, für die erst nach dem 28.10.2011 eine Spielhallenerlaubnis gemäß § 33i GewO erteilt wurde und die deshalb der bereits 2013 abgelaufenen einjährigen Übergangsfrist gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV unterfielen, verfassungsrechtlich unbedenklich nicht einschlägig.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9.1.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,00 EUR festgesetzt.

 
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