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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 524/18

Datum:
13.04.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 524/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0413.4B524.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 706/18
Schlagworte:
Verkaufsoffener Sonntag Gewerkschaft Antragsbefugnis Frühlingsmarkt Begrenzung der Ladenöffnung Marktgeschehen Parkhäuser Haushaltsbefragung Besucher Annex Veranstaltung
Normen:
LÖG NRW § 6 Abs. 1
Leitsätze:

Einzelfall, in dem nicht auf Grund einer vertretbaren Prognose angenommen worden war, dass die sonntägliche Ladenöffnung im Bereich der gesamten Innenstadt einer deutschen Großstadt (hier: Essen) durch einen räumlich begrenzten Frühlingsmarkt gerechtfertigt werden kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13.4.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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