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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 500/18

Datum:
09.04.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 500/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0409.4B500.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6a K 456/17.A
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6.4.2018 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1465/18 (VG Minden) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.3.2018 wird hinsichtlich der Nr. 1 und 2 der Verfügung angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu 1 %, die Antragsgegnerin zu 99 %. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 5.050,00 EUR festgesetzt.

 
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