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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.1.2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 8 K 9266/17 (VG Arnsberg) erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.10.2017 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Widerruf der Gaststättener-laubnis nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG und die Gewerbeuntersagung mit Erweiterung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO seien offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei wegen Verletzung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten gaststätten- und gewerberechtlich unzuverlässig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung hätten seine über einen Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr aufgelaufenen Zahlungsrückstände bei dem Finanzamt I. 11.356,49 EUR, bei der Stadtkasse der Antragsgegnerin 4.373,25 EUR und bei der Berufsgenossenschaft 221,16 EUR betragen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2015 habe das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen müssen, weil der Antragsteller die erforderlichen Erklärungen nicht eingereicht habe. Die Unzuverlässigkeit werde durch einen Eintrag des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis bestätigt. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung, weil bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein weiteres Anwachsen der Abgabenschulden zu befürchten sei.
5Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, seine Steuerschulden seien das Ergebnis einer Betriebsprüfung im Jahr 2016, die zu Nachforderungen geführt habe, mit denen er nicht gerechnet habe. Die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2017 – 4 A 1295/15 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
8So liegt es bei dem Antragsteller aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (Beschlussabdruck, Seite 4, zweiter Absatz, bis Seite 6, erster Absatz, sowie Seite 8, erster und zweiter Absatz), auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt.
9Das weitere Vorbringen des Antragstellers, die bei Erlass der Ordnungsverfügung bestehenden Schulden seien inzwischen teilweise getilgt und würden kurzfristig vollständig zurückgeführt, greift nicht durch. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit jener des Erlasses des Widerrufs- und Untersagungsbescheids.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.7.2016 – 4 B 519/16 –, juris, Rn. 5 f. (zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis), und vom 19.6.2017 – 4 A 544/15 –, juris, Rn. 4 f. (zur Gewerbeuntersagung), jeweils m. w. N.
11Eine nachträgliche Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten hat deshalb auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung keinen Einfluss. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass den Tilgungen ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept des Antragstellers zugrunde läge,
12vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 29; Beschluss vom 23.6.2017 – 4 A 1295/15 –, juris, Rn. 12 f.,
13das die Prognose einer planvollen, zeitnahen und vollständigen Abtragung der Schulden sowie eines künftig ordnungsgemäßen Zahlungs- und Erklärungsverhaltens des Antragstellers rechtfertigte. Die Antragsgegnerin hat vielmehr unwidersprochen mitgeteilt, dass die Forderung der Berufsgenossenschaft nunmehr zwar beglichen und die Schulden beim Finanzamt auf 5.607,20 EUR sowie bei ihrer Stadtkasse auf 2.317,50 EUR gesunken seien (Stand 19.3.2018), der Antragsteller aber weder beim Finanzamt noch bei der Stadtkasse freiwillige Zahlungen erbringe. Bei beiden Stellen beruhe die Reduzierung der Rückstände auf Forderungspfändungen und Zahlungen des Automatenaufstellers. Der Antragsteller verweist für die Begleichung seiner Schulden auch selbst auf Forderungspfändungen.
14Daher rechtfertigt es das Beschwerdevorbringen auch nicht, ihm deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis und der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der Ordnungsverfügung eingetreten sind.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 B 852/16 –, juris, Rn. 19 f., m. w. N.
16Nach den von der Antragsgegnerin mitgeteilten Umständen steht aber zu befürchten, dass der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen auch bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens nicht freiwillig nachkommen und es deshalb zu weiteren Schädigungen öffentlicher Kassen kommen wird. Dafür spricht auch seine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen ausgeschlossener Gläubigerbefriedigung.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis sind 15.000,00 EUR und für die Ausdehnungsentscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO 5.000,00 EUR anzusetzen; die Untersagung des erlaubnisfreien Teils des Gaststättengewerbes fällt gegenüber dem Erlaubniswiderruf nicht streitwerterhöhend ins Gewicht. Der hieraus sich ergebende Betrag von 20.000,00 EUR ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.6.2017 – 4 A 1295/15 –, juris, vor Rn. 1, und vom 13.12.2017 – 4 B 1479/17 –, Beschlussabdruck, S. 1; Bay. VGH, Beschluss vom 11.5.2016 – 22 ZB 16.715 –, juris, vor Rn. 1, Rn. 1, 18; VG Köln, Beschluss vom 12.10.2017 – 1 L 2894/17 –, juris, Rn. 35.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).