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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1754/18

Datum:
17.12.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1754/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1217.4B1754.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2414/18
Schlagworte:
Erledigung zwischen den Instanzen Unrichtige Sachbehandlung
Normen:
§21 Abs.1 GKG; §161 Abs.2 VwGO
Leitsätze:

Führt eine vor Eintritt der Rechtskraft, aber nach der erstinstanzlichen Entscheidung abgegebene Erledigungserklärung bis zur Rechtskraft nicht zur übereinstimmenden Erledigung, kann die Erledigungserklärung des Gegners noch in einem allein hierzu angestrengten Beschwerdeverfahren eingeholt werden.

 
Tenor:

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.11.2018 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 

 

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