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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1605/17

Datum:
04.10.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1605/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1004.4B1605.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 1932/17
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6.12.2017 teilweise geändert.

Soweit das Verfahren die Duldung der Spielhalle 1 an der T.---straße 31 in T1.        betrifft, wird das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6.12.2017 eingestellt.

Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Duldung der Spielhalle 2 an der T.---straße 31 in T1.        für die Dauer bis zu einer erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin über den Erlaubnisantrag der Antragstellerin richtet, wird die Beschwerde zurückgewiesen. Im Übrigen, also bezogen auf die zeitlich darüber hinausgehende Duldung der Spielhalle 2 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens, wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

 
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