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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1319/18

Datum:
21.11.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1319/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1121.4B1319.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1282/18
 
Tenor:

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.8.2018 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

 
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