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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1278/18

Datum:
30.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1278/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0830.4B1278.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1877/18
Schlagworte:
Sonntagsöffnung Begrenzung der Ladenöffnung Kirmes Gewerbeschau
Normen:
LÖG NRW §6 Abs. 1
Leitsätze:

Einzelfall, in dem nicht auf Grund einer vertretbaren Prognose angenommen worden war, dass die sonntägliche Öffnung im Bereich einer gesamten Ortschaft durch eine räumlich begrenzte Kirmes und Gewerbeschau gerechtfertigt werden kann

 
Tenor:

Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen in C.        , Ortschaft C.        , nicht am Sonntag, dem 2.9.2018, auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 4.2.2015 geöffnet sein dürfen.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
 

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