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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.1.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Senat versteht das von dem Kläger mit Schreiben vom 25.2.2018 eingelegte Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil als allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung.
3Dieser ist unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten, sondern durch den Kläger persönlich eingelegt worden ist. Das Vertretungserfordernis besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Darauf ist der Kläger mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie erneut mit gerichtlicher Verfügung vom 13.3.2018 hingewiesen worden. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Antragstellung kann nicht mehr nachgeholt werden, weil die Monatsfrist für die Einlegung des Rechtsmittels (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit Ablauf des 28.2.2018 verstrichen ist. Schon deshalb führt die nunmehr erfolgte Benennung eines Rechtsbeistandes zu keiner anderen Beurteilung.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
6Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.