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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. aus H. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.10.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
3Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) lediglich behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger hat nicht einmal sinngemäß eine seiner Ansicht nach klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
4Die weiteren von ihm benannten Gründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der besonderen Schwierigkeiten stellen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO, nicht jedoch solche nach § 78 Abs. 3 AsylG dar, wie sich auch aus der Aufzählung in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils ergibt.
5Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylVfG.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).