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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 542/15

Datum:
05.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 542/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0305.4A542.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 3094/12
Schlagworte:
Freiwilliges Mitglied Ingenieur Berufsbezeichnung Master Bachelor Studium Ingenieurkammer Mindeststudiendauer berufsqualifizierender Abschluss Weiterbildungsstudiengang
Normen:
BauKaG NRW § 38 Abs 2; BauKaG NRW § 30 Abs 1 Nr 1; IngG NRW § 1 Abs 1 Satz 1
Leitsätze:

In Nordrhein-Westfalen darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" auch führen, wer neben weiteren Voraussetzungen ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat. Ob zuvor ein Bachelorstudium absolviert wurde, ist dann unerheblich.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das auf die mündliche Verhandlung vom 21.1.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9.11.2012 verpflichtet, den Kläger als freiwilliges Mitglied in das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau NRW einzutragen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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