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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 480/14

Datum:
05.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 480/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0305.4A480.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5628/12
Schlagworte:
Berufungsbegründungsfrist Empfangsbekenntnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Freiwilliges Mitglied Ingenieur Berufsbezeichnung Master Bachelor Studium Ingenieurkammer Mindeststudiendauer berufsqualifizierender Abschluss Weiterbildungsstudiengang
Normen:
VwGO § 60 Abs 1; VwGO § 124a Abs 6; BauKaG NRW § 38 Abs 2
Leitsätze:

1. Grundsätzlich hat ein Rechtsanwalt dafür zu sorgen, dass das Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.

2. In Nordrhein-Westfalen darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" nicht führen, wer nur ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden, aber nicht insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.1.2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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