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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 366/18.A

Datum:
05.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 366/18.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0305.4A366.18A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 10030/17.A
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.12.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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