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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 218/16

Datum:
19.02.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 218/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0219.4A218.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 5562/14
Schlagworte:
Feiertagsschutz Karfreitag stiller Feiertag Veranstaltungsverbot Wohnung Verhaltensstörer Zweckveranlasser
Normen:
GG Art 13; FeiertagsG NRW §§ 6 Abs 1 Nr 4; OBG NRW § 17 Abs 1
Leitsätze:

1. Dem Verbot aller nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen am Karfreitag bis zum nächsten Tag 6 Uhr nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW liegt ein spezifisch feiertagsrechtlicher Wohnungsbegriff zugrunde, dem grundsätzlich nur Privatwohnungen unterfallen.

2. Auch soweit sich das Veranstaltungsverbot nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW auf Örtlichkeiten außerhalb von Privatwohnungen erstreckt, die - wie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume - in den Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG fallen, ist es als bloße Nutzungsbeschränkung kein Eingriff in Art. 13 GG.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.12.2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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