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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 182/16

Datum:
08.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 182/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0308.4A182.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 6748/14
Schlagworte:
Zuwendung „De-minimis“ Gewerblicher Güterkraftverkehr Werkverkehr Verwaltungspraxis
Normen:
GüKG § 3; GüKG § 15a Abs 2; GüKG § 19 Abs 1
Leitsätze:

Nach bereits erfolgter Bewilligung einer Zuwendung ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht maßgeblich, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Bürger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste.

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.12.2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.050,56 Euro festgesetzt.

 
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