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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1394/16

Datum:
08.01.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 1394/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0108.4A1394.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 5578/15
Schlagworte:
Zwangsgeldfestsetzung Zwangsgeldandrohung Erfüllungsfrist Zweck Ablauf während aufschiebender Wirkung einer Klage
Normen:
VwVG NRW § 64 Satz 1
Leitsätze:

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Zwangsgeld gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW festgesetzt werden darf, obwohl die in der Androhung bestimmte Frist ihren Zweck, den Adressaten rechtssicher erkennen zu lassen, bis zu welchem Zeitpunkt er den Vorgaben einer Ordnungsverfügung genügt haben musste, um Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden, nicht erfüllt hatte.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.5.2016 wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbe-halten.

 
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