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Schank- oder Speisewirtschaften befinden sich im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV "auf Sportplätzen", wenn sie auf Flächen stehen, die räumlich und funktionell zu einem Sportplatz gehören.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.5.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15.
5Daran fehlt es hier.
6Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6.11.2014 mit der Begründung abgewiesen, die Rücknahme der Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO vom 31.7.1989 sei rechtmäßig. Die für die Gaststätte „T. “, I. Straße 129 in I1. , erteilte Geeignetheitsbestätigung verstoße gegen § 1 Abs. 2 Nr. 3 Spielverordnung (SpielV), weil sich die T. auf dem südlich angrenzenden Sportplatz befinde. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „befindet“ richte sich vorrangig an dem verfolgten Gesetzeszweck, dem Jugendschutz, aus. Maßgebend sei deshalb die räumliche und funktionelle Zuordnung der Gaststätte zu dem Sportplatz, die vorliegend gegeben sei. Die Beklagte habe sowohl ihr Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt als auch die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW eingehalten.
7Der gegen die Auslegung von § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV erhobene Einwand der Klägerin greift nicht durch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass sich die T. auf dem Sportplatz befindet.
8Schank- oder Speisewirtschaften befinden sich im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV „auf Sportplätzen“, wenn sie auf Flächen stehen, die räumlich und funktionell zu einem Sportplatz gehören. Wollte man dagegen, wie es die Klägerin für richtig zu halten scheint, das Tatbestandsmerkmal „auf Sportplätzen“ so eng auslegen, dass damit nur Flächen gemeint seien, die unmittelbar dem Sport dienen, liefe die Vorschrift praktisch leer. Es erscheint ausgeschlossen, dass sich etwa auf einer Aschenbahn oder auf einem Spielfeld Schank- oder Speisewirtschaften befinden. Ein räumlich-funktionales Begriffsverständnis entspricht auch dem von der Regelung bezweckten Jugendschutz. Spielanreize für Kinder und Jugendliche sollen dadurch vermieden werden, dass in Freizeiteinrichtungen wie Sportplätzen, Sporthallen, Badeanstalten etc. angegliederten Gaststätten, die in hohem Maße auch von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, Geldspielgeräte generell nicht aufgestellt werden dürfen.
9Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 3.6.1976 ‒ 2 A 30/75 ‒, Amtliche Sammlung der OVG Rheinland-Pfalz und Saarland, Band 14, 276 (277 f.), für den Begriff „auf Zeltplätzen“ in § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV 1971; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.8.1993 ‒ 14 S 786/93 ‒, DÖV 1994, 220 = juris, Rn. 18 ff., für eine Bowlingbahn.
10Dieser funktionelle und räumliche Zusammenhang ist vorliegend gegeben. Die T. ist auf derselben Flurparzelle wie Teile der Sportanlagen des Sportplatzes in deren unmittelbarer Nachbarschaft gelegen. Sie ist an das Umkleidegebäude des Sportplatzes angebaut. Der zu ihr gehörende Vereinsraum des den Sportplatz hauptsächlich nutzenden Sportvereins sowie die Toilettenanlagen liegen, verbunden durch Innentüren durch die ehemaligen Außenwände, im benachbarten Umkleidegebäude. Die Gaststätte ist über die ihr zugehörige Terrasse von den der Sportausübung dienenden Flächen aus unmittelbar erreichbar. Auch funktionell ist sie mit dem Sportplatz verbunden. Der den Sportplatz hauptsächlich nutzende Sportverein ist Pächter (und Unterverpächter) der Gaststätte. Sportler und Angehörige haben während des Spielbetriebes die Möglichkeit, die in der Gaststätte angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Auch für sporttreibende Kinder und Jugendliche besteht die Möglichkeit der Nutzung, wie die Zusammenarbeit der Jugendabteilung des SSVg 06 I1. mit der (Unter-)Pächterin der T. zur Verpflegung während des Fußballcamps 2017 (https://www., Abfrage vom 9.2.2018) zeigt. Der Annahme eines funktionalen Zusammenhangs steht nicht entgegen, dass die Gaststätte unabhängig von der Nutzung des Sportplatzes betrieben wird. Nach dem Schutzzweck von § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV ist es ausreichend, dass an einen Sportplatz angegliederte Gaststätten jedenfalls auch von den Sporttreibenden aufgesucht werden, unter denen sich im Allgemeinen auch Kinder und Jugendliche befinden. Ebenso wenig ist von Belang, dass auch solche in unmittelbarer Nachbarschaft eines Sportplatzes gelegene Gaststätten, die keinen funktionellen Bezug zu dem Sportplatz haben, von den dortigen Sporttreibenden aufgesucht werden könnten. Derartige Gaststätten weisen nicht denselben Grad an Zugangsfreiheit und Anreizwirkung für Kinder und Jugendliche auf wie mit dem Sportplatz räumlich und auch funktionell verbundene Gaststätten.
11Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig sowie entscheidungserheblich ist, und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt.
12Die aufgeworfene Frage,
13ob das Tatbestandsmerkmal “auf Sportplätzen“ in § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV so weit auszulegen ist, dass hierunter auch Schank- und Speisewirtschaften zu subsumieren sind, die an Sportplätze angrenzen,
14ist nicht klärungsbedürftig. Nach den obigen Ausführungen lässt sie sich ohne Weiteres dahin beantworten, dass es nicht auf ein „Angrenzen“ der Schank- und Speisewirtschaft an einen Sportplatz ankommt, sondern auf den räumlichen und funktionellen Zusammenhang zwischen beiden.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.