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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 2282/16

Datum:
11.04.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 2282/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0411.3A2282.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 6510/15
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 2 C 9/18
Normen:
RVOrgRefÜG § 4 Abs. 3 Satz 3; BBesG a. F. § 13; DRModG NRW Art. 28, Art. 29 Nr. 4, Art. 47 Satz 3; DNeuG Art. 2 Nr. 65, Art. 3 § 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 15 Abs. 50 Nr. 1 lit. a)
Leitsätze:

Im Rahmen der Berechnung der Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG n. F. i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a. F. für in Folge der Organisationsreform in der gesetzlichen Ren¬tenversicherung von der Bundesversichungsanstalt für Angestellte auf nordrhein-westfälische Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung übergegangene Beamte sind bei der monats-weisen Gegenüberstellung von Bundesdienstbezügen der beim Dienst¬her¬ren¬wech¬sel innegehabten Besoldungsgruppe einerseits und Lan¬desdienst¬be¬zü¬gen andererseits die sich aus den Grundgehaltstabellen er¬ge¬ben¬den Beträge einschließlich Amts- und Stel¬len¬zu¬lagen nach dem Einbau von bis¬herigen Son¬der¬¬zahlungs¬beträgen in die Grund¬ge¬halts¬ta¬bel¬len rechnerisch nicht zu be¬reinigen.

Zur Entwicklung der Sonderzahlungen im Bund und im Land NRW.

Eine Bereinigung der sich aus den jeweiligen Grundgehaltstabellen ergeben¬den Bezüge vor ihrer Einstellung in die Vergleichsberechnung kommt nicht in Betracht, soweit ein einheitliches Grund¬ge¬halt (respektive eine einheitliche Amts- oder Stellenzulage) vor¬liegt, d. h. ohne da¬rin bloß rechnerisch enthaltene, aber weiter abtrennbare Sonderzahlung.

Eine Son¬derzahlung ist auf Bundesebene seit Mitte 2009 und auf nordrhein-westfälischer Landesebene seit An¬fang 2017 nicht mehr geleistet worden.

Grundgehaltstabellen sowohl des Bun¬des als auch des Landes weisen „Grundgehalt“ – und nicht eine Sonderzahlung – aus.

Die jährliche Sonderzahlung als bis dahin „noch“ bestehender selbstständiger Besoldungs¬bestand¬teil soll¬te entfallen und ihr Betrag „als Teil des Grundgehalts“ in die Grundgehalts¬ta¬bel¬¬len „eingebaut“ werden.

Beim Einbau der Beträge der früheren Sonderzahlung in die Grund¬gehalts¬ta¬bel¬len ging es um eine Wesensveränderung. Der Betrag der mehr¬fach ge¬¬¬kürzten Sonderzahlung sollte den Beamten dauerhaft erhalten blei¬ben (Sich¬er¬ungs-/Gewährleistungsfunktion).

Mit der „Vermischung“ wird die Sonderzahlung Bestandteil des Grundgehalts. Dies hat zur Folge, dass ihr bisheriger Betrag nicht nur vor weiteren Kürzungen durch den Haus¬haltsgesetzgeber geschützt ist, sondern künftig dem Alimen¬ta¬tions¬¬prinzip un¬¬ter¬-liegt und damit automatisch auch an nachfolgenden linearen Er¬hö¬¬hung¬en teil¬neh¬men wird.

Für die Annahme, das auf Bundesebene seit Mitte 2009 und auf Landesebene seit Anfang 2017 erhöhte Grundgehalt enthalte eine Sonderzahlung als abtrennbaren Bezüge¬be¬stand¬¬teil, gibt es keinen nor¬¬mativen Ansatz.

Dass es sich bei dem Erhöhungsbetrag der Grundgehaltstabellen um Grund¬ge¬halt handelt, ergibt sich auch aus den Regelungen für Ruhestandsbeamte.

Entgegen Bay. VGH, Urteil vom 8.7.2014 – 3 BV 09.3138 –, juris, Rn. 33 f., steht eine zu vermeidende Doppelzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz nicht im Raum.

Die monatsbezogen fällig werdende Aus¬gleichs¬¬¬zulage hängt nicht davon ab, ob der Landesgesetzgeber – ggf. erst später im Jahr – entscheidet, eine Sonderzuwendung zu zahlen, in welcher Höhe und ob der betreffende Beamte dann die Voraussetzungen für deren Bezug erfüllt oder etwa wegen Ausscheidens aus dem Dienst oder Versterbens nicht (mehr).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2015 verurteilt, dem Kläger rückwirkend ab dem 1.7.2009 die Ausgleichszulage unter Berücksichtigung der in das Grundgehalt und in die Zulagen eingerechneten Sonderzuwendungen zu zahlen

und

den Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis 30.11.2015 ab dem 10.11.2015 und im Übrigen ab der jeweiligen Fälligkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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