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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 2243/16

Datum:
05.06.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 A 2243/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0605.3A2243.16.00
 
Nachinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 5998/15
 
Tenor:

Die Berufung wird zugelassen, soweit der Kläger begehrt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.9.2015 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 1.7.2009 die Ausgleichszulage unter Berücksichtigung der in das Grundgehalt und in die Zulagen eingerechneten Sonderzuwendungen zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis 31.10.2015 ab dem 14.10.2015 und im Übrigen ab der jeweiligen Fälligkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

 
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