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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung, der sich der Sache nach nur insoweit gegen das Urteil des Verwaltungsgericht richtet, als dieses dem Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben hat, hat keinen Erfolg.
2Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
3Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
4Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag,
5die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 16. November 2015 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Erneuerung von Balkonen an dem Haus G. -F. -Allee 117 in X. zu erteilen,
6hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 16. November 2015 zu verpflichten, den Bauantrag der Klägerin für die Erneuerung von Balkonen an dem Haus G. -F. -Allee 117 in X. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
7nur hinsichtlich des Hilfsantrags stattgegeben, den mit dem Hauptantrag verfolgten Genehmigungsanspruch hingegen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Vorhaben stehe § 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 BauO NRW entgegen. Die Privilegierungsvorschrift des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW greife nicht ein, weil die Balkone nur 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt seien. § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW sei ebenfalls nicht anwendbar. Der Austausch der Balkonanlage stelle eine Änderung des Gebäudes im Sinne dieser Vorschrift dar; damit sei ein unselbständiges Bauteil angefügt bzw. verändert worden. Da das Gebäude in geschlossener Bauweise gebaut sei, halte es zur östlichen Nachbargrenze den von der Vorschrift geforderten Grenzabstand von 2,50 m nicht ein. Die Balkonanlage könne dabei nicht gesondert betrachtet werden, da es sich um ein unselbständiges Bauteil des einheitlich zu betrachtenden Gesamtgebäudes handele. Die Klägerin habe aber einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags aus § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW. Denn die Beklagte habe das ihr nach dieser Bestimmung eröffnete Ermessen nicht ausgeübt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW liegen; die Vorschrift erfasse nämlich auch den Fall, dass die der Nachbargrenze zugekehrte Außenwand, die der Länge und Höhe nach unverändert bleibe, durch eine Erweiterung des Gebäudes in abstandflächenrechtlich relevanter Weise näher an die Grenze heranrücke. Der Anwendung der genannten Bestimmung stehe auch nicht entgegen, dass die ursprünglich an dem Gebäude der Klägerin vorhandenen Balkone (mindestens nahezu) vollständig ersetzt worden seien. Denn damit werde das Gebäude in seiner alten, bestandsgeschützten Form nicht verändert. Der Austausch der Bausubstanz eines unselbständigen Bauteils (hier der Balkone) rechtfertige nicht die Annahme, der Bestandsschutz des Gebäudes sei erloschen. Der Bestandsschutz sei auch nicht allein hinsichtlich der ursprünglich vorhandenen Balkone erloschen, weil unter dem bestehenden Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 15 BauO NRW das Gesamtgebäude mitsamt seiner Bauteile zu verstehen sei. Eine getrennte Beurteilung des Bestandsschutzes für den Haupt-Gebäudekörper und die Balkone als unselbständige Bauteile sei nicht angezeigt. Angesichts des Ermessensausfalls der Beklagten sei diese zur Neubescheidung zu verpflichten, bei der sie zu berücksichtigen haben werde, dass die Balkone in ihren Abmessungen vollständig mit den ursprünglichen Balkonen übereinstimmten und eine intensivere Beeinträchtigung nachbarlicher Belange nicht feststellbar sei.
8Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
9Ohne Erfolg bleibt der Vortrag der Beklagten, der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW sei nicht eröffnet, weil der Bestandsschutz für die Balkone entfallen sei. Zwar weist die Beklagte im Ansatz zutreffend darauf hin, dass das betroffene Gebäude, um dessen Änderung oder Nutzungsänderung es geht, in seiner abstandflächenrechtlich relevanten Substanz dasselbe (identische) Gebäude sein muss, das in der Vergangenheit irgendwann einmal formell oder jedenfalls materiell legal bzw. genehmigungsfähig gewesen ist.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 2 A 2819/13 –, BRS 82 Nr. 147 = juris Rn. 12, und Urteil vom 27. Januar 2015 – 7 A 351/13 -, BRS 83 Nr. 85 = juris Rn. 28, beide m. w. N.
11Deshalb bringen bauliche Eingriffe in die Bausubstanz, die das Gebäude so erheblich verändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, ursprünglich bestandsgeschützten identisch ist, die für dieses Gebäude erteilte Baugenehmigung regelmäßig zum Erlöschen und sperren zugleich den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 15 BauO NRW insgesamt, wenn nicht Bestandsschutz aus anderen Gründen in Betracht kommt. Ein solcher Identitätsverlust kann nicht nur eintreten, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen. Entscheidend bleiben die Umstände des Einzelfalls.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 2 A 2819/13 -, juris Rn. 22 m. w. N.
13Nach diesen Grundsätzen kann wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Austausch der Balkone hier dazu geführt hat, dass das Gebäude G. -F. -Allee 117 in seiner abstandflächenrechtlich relevanten Substanz in identitätsändernder Weise verändert worden ist: Das Gebäude G. -F. -Allee 117 in X. ist auch nach der Entfernung und der „in einem Zug“ unmittelbar anschließend erfolgten Erneuerung der Balkone im Spätsommer/Herbst 2013 identisch mit dem zuvor bestehenden und die aktuellen Abstandflächen ebenfalls nicht einhaltenden Gebäude. Dieses genoß, wie zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist, Bestandsschutz. Dieser Bestandschutz ist durch den Austausch der Balkone nicht entfallen. Denn im vorliegenden Einzelfall handelt es sich quasi um eine Änderung durch Reparatur/Austausch einzelner unselbständiger Bauteile, nicht hingegen um eine Erweiterung. Dementsprechend ist das Vorhaben im Bauantrag auch als „Balkonsanierung“ bezeichnet.
14Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 98 und 101 (für einen Außenkamin)
15Das Wohnhaus als Gebäude aus dem Jahre 1910 steht unter Denkmalschutz. Daher ist die Klägerin als Eigentümerin grundsätzlich dazu verpflichtet, dieses instand zu halten und zu erhalten (vgl. § 7 Abs. 1 DSchG NRW); hierzu gehören auch die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen wie hier die beantragte „Balkonsanierung“. Wie die Klägerin vorgetragen hat, ohne dass die Beklagte dem auch nur ansatzweise entgegengetreten wäre, stellte sie im Laufe des Jahres 2013 fest, dass an den Betonplatten der Balkone ihres Hauses der Putz abbröckelte. Bei den Reparaturarbeiten habe sich dann herausgestellt, dass die alten horizontalen Metallträger der Balkonplatten, die in das Fassadenmauerwerk eingelassen gewesen seien, stark durchrostet gewesen seien. Bei einer von ihr daraufhin veranlassten Überprüfung durch Dipl.-Ing. N. habe sich ergeben, dass die alte Balkonkonstruktion statisch nicht mehr sicher war; die alten Träger seien daraufhin von der Fa. N. komplett ausgetauscht und zusätzlich sei eine vertikale Stütze im Bereich der freien Ecke der Balkonplatten angebracht worden. Es habe sich hierbei um eine „schlichte Reparaturmaßnahme“ gehandelt, für die sie dann unter dem 18. Juni 2014 und in modifizierter Form unter dem 6. August 2015 die nachträgliche Baugenehmigung beantragt habe. Damit erfolgte der Abriss der Balkone in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Erneuerung in den (nahezu) gleichen Abmessungen. Dass die Untere Denkmalbehörde der Beklagten unter dem 6. März 2014 die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DschG NRW zu dem Austausch der Balkone erteilt hat, verdeutlicht, dass es sich hierbei nicht um eine den Charakter des - denkmalgeschützten - Gebäudes verändernde Maßnahme handelt. Handelt es sich aber der Sache nach um den (instandsetzenden) Austausch der Balkone, sind in diesem Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 15 BauO Satz 2 NRW gegeben.
16Von daher ist für die Befürchtung der Beklagten, bei einer Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW auch auf die Abstandflächen neuer Bauteile oder sonstige durch Neuerrichtung entstehende Gebäude könnten die Abstandflächenregelungen aufgeweicht oder ausgehebelt werden, kein Raum. Denn diese Befürchtung beruht auf der – wie ausgeführt – irrigen Annahme, die Balkone seien „neu“. Gleiches gilt für die Annahme der Beklagten, es handele sich hier um die Neuerrichtung von Balkonen; denn aus den genannten Gründen geht es angesichts der Umstände des Einzelfalls um eine Änderung, aber gerade nicht um eine „Neuerrichtung“.
17Aus den von der Beklagten genannten Entscheidungen des beschließenden Gerichts folgt nichts anderes: Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 9. März 2012 (2 A 23732/10) vorträgt, diese Entscheidung lasse sich allenfalls auf die Zulässigkeit eines Austausches von privilegierten Balkonen übertragen, geht diese Annahme fehl: Denn privilegierte – unter § 6 Abs. 7 BauO NRW - fallende (unselbständige) Bauteile bedürfen nicht des Rückgriffs auf § 6 Abs. 15 BauO NRW. Es handelt sich wegen der Umstände des Einzelfalls auch nicht um „neu zu errichtende Bauteile“ (Hervorhebung auf S. 5 der Zulassungsbegründung). Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Senats vom 16. Mai 2014 – 2 A 222/14 – berufen. Denn dort ging es um die Frage, ob ein die Abstandflächen einhaltender, als Dachterrasse neu errichteter Balkon, der sich auf einem möglicherweise baurechtswidrig errichteten Anbau befand, aufgrund der Baurechtswidrigkeit des letzteren als nachbarrechtswidrig anzusehen ist; insoweit spielte die Frage, ob Balkon und Anbau als einheitliches Gesamtvorhaben anzusehen sind, eine Rolle. Hier ist indessen zwischen den Beteiligten unstrittig, dass das - denkmalgeschützte - Gebäude G. -F. -Allee 117 bestandsgeschützt ist, und es geht aus den genannten Gründen nicht um die (erstmalige) Neu-Errichtung eines unselbständigen Gebäudeteils, sondern um eine „Änderung“ des Gebäudes in Form des aus Gründen der fehlenden Standsicherheit der bisherigen Balkone erfolgten Austausches ohne erhebliche, einen Identitätsverlust bewirkende Veränderungen. § 6 Abs. 15 BauO NRW stellt gerade auf das „Gebäude“ ab, so dass eine isolierte Betrachtung der Balkone, bei denen es sich nicht um Gebäude, sondern um Vorbauten (vgl. § 6 Abs. 7 Nr. 3 BauO NRW) handelt, entgegen der Auffassung der Beklagten hier nicht in Betracht kommt.
18Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beklagte trägt insoweit keine Gesichtspunkte vor, die über die bereits im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behandelten Aspekte hinausgehen.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).