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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 704/17

Datum:
07.02.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 704/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0207.20B704.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 987/17
Schlagworte:
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit Regelvermutung strafrechtliche Verurteilung Geldstrafe weniger als 60 Tagessätze Fünfjahreszeitraum Rechtskraft letzte Verurteilung
Normen:
WaffG §5 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der regelhaft anzunehmenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind aufgrund wiederholter einschlägiger strafrechtlicher Verurteilungen zu Geldstrafen von jeweils weniger als 60 Tagessätzen erfüllt, auch wenn nur die letzte dieser Verurteilungen noch nicht seit fünf Jahren rechtskräftig ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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