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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,00 Euro.
G r ü n d e
2Die Beschwerde mit dem Begehren,
3den angefochtenen Beschluss zu ändern und
4den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die ihm am 6. Juli 2017 fortgenommenen Rinder vorläufig herauszugeben, und
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der Duldung der anderweitigen Unterbringung der Rinder durch Nr. 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juli 2017 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
9Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die erstrebte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
10Das Verwaltungsgericht hat das Begehren auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Herausgabe der am 6. Juli 2017 fortgenommenen Rinder als statthaft gemäß § 123 Abs. 1 VwGO angesehen und abgelehnt, weil sich die Fortnahme der Rinder auf der Grundlage von § 55 Abs. 2 VwVG NRW i. V. m. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG als offensichtlich rechtmäßig erweise. Bezogen auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Duldungsanordnung vom 12. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung vorgenommen und daran orientiert, dass auch die Duldungsanordnung auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG offensichtlich rechtmäßig sei.
11Dem setzt der Antragsteller mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
12Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen und solange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.
13Das Verwaltungsgericht stützt seine Auffassung, die Voraussetzungen für das auf diese Vorschrift gestützte Einschreiten des Antragsgegners seien erfüllt und der Antragsgegner habe von seiner daher gegebenen Befugnis zur Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Rinder auch fehlerfrei Gebrauch gemacht, vor allem auf die Stellungnahmen des beamteten Tierarztes Dr. J. des Antragsgegners vom 12. Juli 2017 und 28. Juli 2017 zu den am 6. Juli 2017 im Stall vorgefundenen Haltungsbedingungen der Rinder, die teilweise durch Lichtbilder dokumentiert sind, und zum körperlichen Zustand der an diesem Tag zur Vermeidung weiterer Leiden getöteten Kuh. Ausgehend von diesen Stellungnahmen waren im Zeitpunkt der Fortnahme der Rinder die Anforderungen an eine ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechende angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung (§ 2 Nr. 1 TierSchG) bei Weitem nicht erfüllt. Die hygienischen Verhältnisse im Stall waren aufgrund der sehr unzureichenden Einstreu und der in der Nähe des Futtertisches befindlichen Teile von Tierkörpern unhaltbar. Die als Liegebereich vorgesehene Fläche des Stalls war nicht eingestreut, sondern war mit einer so tiefen und durchfeuchteten Schicht aus Mist bedeckt, dass die Rinder bis zum Bauch in einer morastartigen Masse einsanken. Allenfalls in dem mit einem Spaltenboden ausgestatteten Bereich des Stalls konnten die Rinder auf einem trockenen Platz ruhen. Die Beschaffenheit des Mistes im Liegebereich ließ den Schluss auf eine über längere Zeit hinweg mangelhaft vorgenommene Einstreu zu. Die nach einer näheren Inaugenscheinnahme noch am 6. Juli 2017 getötete Kuh lahmte hochgradig und zeigte bei schlechtem Ernährungszustand ein gestörtes Allgemeinbefinden. Der später erhobene pathologische Befund des Kadavers der Kuh ergab, dass eine ihrer Klauen aufgrund eines chronischen Krankheitsprozesses sehr schwer geschädigt war, ohne dass es Anzeichen für eine adäquate medizinische Behandlung gab.
14Dem sich hiernach aufdrängenden Eindruck einer groben und länger andauernden Missachtung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Haltung der Rinder stehen nicht die Angaben des Antragstellers zur tierärztlichen Versorgung der getöteten Kuh entgegen. Der tierärztliche Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg der Tierärztin Dr. M. besagt lediglich, dass der Antragsteller am 3. Mai 2017 ein Medikament zur dreimaligen Behandlung der Kuh wegen einer Verletzung am Bein erhalten hat. Die vom Antragsteller geltend gemachte Behandlung durch die Tierärztin ist dem Beleg nicht zu entnehmen. Die Tierärztin hat nach eigenen Angaben gegenüber dem Antragsgegner die Kuh weder untersucht noch behandelt. Im Anschluss an den Erwerb des Medikaments hat der Antragsteller, sofern er es - was er nicht durch eine entsprechende Dokumentation nachgewiesen hat - entsprechend dem Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg angewendet hat, jedenfalls trotz der nicht zu übersehenden Anzeichen für eine Fortdauer oder gar Verschlimmerung der Verletzung/Erkrankung über mehrere Wochen hinweg keinen Tierarzt zur Untersuchung oder Behandlung des Tieres hinzugezogen. Sowohl das ausgeprägte Lahmen des Tieres als auch die starke Schwellung der betroffenen Gliedmaße wie auch der schlechte Ernährungszustand waren aber so auffällig, dass ein Misserfolg der Medikamentengabe ganz nahelag und aller Anlass zu einer über die bloße Verabreichung des Medikaments hinausgehenden Reaktion bestand, um die Fortdauer schwerwiegender Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Tieres zu verhindern.
15Die vom Antragsgegner im/am Stall getroffenen Feststellungen vom 6. Juli 2017 sind entgegen dem Vorbringen des Antragstellers verwertbar. Das Vorbringen des Antragstellers zum gewaltsamen Öffnen der Stalltüren und zu einer aus seiner Sicht stattgefundenen rechtswidrigen Durchsuchung des Stalls bietet keinen substantiellen Anhaltspunkt dafür, dass die Feststellungen des Antragsgegners wegen Verstoßes gegen einschlägige Verfahrensvorschriften einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner sei nach § 16 Abs. 2 (gemeint: Abs. 3) TierSchG berechtigt gewesen, sich Zutritt zum Stall zu verschaffen und die Haltungsbedingungen sowie den Zustand der Rinder zu kontrollieren und zu dokumentieren, steht im Einklang mit den Befugnissen des Antragsgegners.
16Insoweit zieht der Antragsteller zu Recht nicht in Zweifel, dass der Antragsgegner im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung der Rinderhaltung im Grundsatz befugt war, den Stall zu betreten und zu besichtigen sowie die Rinder in Augenschein zu nehmen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 TierSchG). Er stellt ebenfalls zutreffend nicht in Abrede, dass eine auf der Grundlage der Befugnis zum Betreten und Prüfen des Stalls sowie der Rinder durchgeführte behördliche "Nachschau" des Antragsgegners, bei der er zur aktiven Mitwirkung unter anderem durch das Öffnen des Stalls verpflichtet war (§ 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG), keine Durchsuchung darstellt. Der Antragsgegner war danach, wenn man hinsichtlich seiner vorgenannten Befugnisse keine unmittelbar kraft Gesetzes bestehende Duldungspflicht des Antragstellers annimmt, jedenfalls berechtigt, erforderlichenfalls Verwaltungszwang zur zwangsweisen Durchsetzung der aktiven Mitwirkungsverpflichtungen des Antragstellers anzuwenden. Diesbezüglich spricht alles dafür, dass das Öffnen des Stalls im Einklang mit den Anforderungen nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW an die Anwendung von Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt steht. Die Notwendigkeit des sofortigen Vollzugs im Sinne von § 55 Abs. 2 VwVG NRW ist durch eine außergewöhnliche Dringlichkeit des behördlichen Einschreitens bedingt. Die mit einem Eingreifen nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 VwVG NRW, also auf der Grundlage eines zumindest sofort vollziehbaren Verwaltungsakts und der Androhung sowie der Festsetzung von Zwangsmitteln, verbundenen Verzögerungen müssen dem von der Behörde bezweckten Erfolg der Abwehr der Gefahr derart zuwiderlaufen, dass die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt würde.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2015 - 7 A 457/14 -, juris, und vom 30. September 2014 - 20 B 422/14 -.
18Letzteres ist hier aller Voraussicht nach der Fall.
19Zum einen wurde der Antragsteller von den Mitarbeitern des Antragsgegners am Morgen des 6. Juli 2017 nicht am verschlossenen Stall angetroffen. Ausweislich eines Aktenvermerks des Tierarztes Dr. J. wurde er telefonisch zunächst nicht erreicht. Ein Telefonkontakt zum Antragsteller kam erst am Nachmittag des Tages über eine andere Telefonnummer zustande, nachdem der Stall bereits von einem Schlüsseldienst geöffnet worden war.
20Zum anderen war das Betreten des Stalls, ohne die Herstellung des Kontakts mit dem Antragsteller abzuwarten, für den Antragsgegner notwendig, um umgehend mittels der unangekündigten Kontrolle verlässliche Erkenntnisse über die Haltungsbedingungen erlangen und sodann, falls erforderlich, sofort Maßnahmen zum Schutz der Rinder ergreifen zu können. Die Verzögerungen, mit denen bei einem Zuwarten bis zum Erfolg der Bemühungen um die Herstellung des Kontakts zum Antragsteller und eine sodann von diesem veranlasste Öffnung des Stalls zu rechnen waren, gefährdeten absehbar die vom Zutritt zum Stall abhängige Beschaffung von Informationen und daran anschließende Maßnahmen zur Unterbindung potentiell schwerwiegender tierschutzrechtlicher Missstände. Lediglich das sofortige Betreten des Stalls bot die Gewähr, die aller Wahrscheinlichkeit nach zur unumgänglichen und unaufschiebbaren Behebung massiver Haltungsmängel gebotenen Maßnahmen ohne zu Lasten der Rinder gehenden und vermeidbaren Zeitverlust ins Werk setzen zu können. Bezogen auf das Vorliegen solcher Mängel bestand ein durch aussagekräftige Tatsachen erhärteter Verdacht. Der Antragsgegner war am Morgen des 6. Juli 2017 aus der Bevölkerung heraus darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Rinder in dem Stall sehr laut brüllten. Die Mitteilung bot einen belastbaren Hinweis auf möglicherweise vorhandene akute und gravierende Mängel bei der Versorgung der Rinder. Die am Stall angekommenen Mitarbeiter des Antragsgegners konnten ohne Betreten des Stalls wahrnehmen, dass sich im Stall Rinder in einem tiefmorastigen Bereich aufhielten, ein Rind hochgradig lahmte und Schaffelle im Stall lagen. Letzteres fügte sich nahtlos ein in den schon bestehenden Verdacht tierschutzwidriger Schlachtungen im/am Stall. Im Nachhinein bestätigt hat sich die Einschätzung des Antragsgegners, die Überprüfung der Haltungsbedingungen im Stall könne nicht aufgeschoben werden, dadurch, dass am selben Tag die lahmende Kuh zur Vermeidung weiterer erheblicher Schmerzen und Leiden getötet und die anderen Rinder anderweitig pfleglich untergebracht werden mussten.
21Das Vorbringen des Antragstellers, er sei jederzeit erreichbar und in der Lage gewesen, kurzfristig am Stall zu erscheinen, stellt die besondere Eilbedürftigkeit der Überprüfung der Haltungsbedingungen im Stall nicht in Frage, sondern betrifft allenfalls die Befugnis des Antragsgegners, den Stall in Abwesenheit des Antragstellers zwangsweise zu öffnen. Insoweit erschließt sich jedoch nicht, dass der Antragsgegner es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm bekannte und naheliegende Möglichkeiten zu nutzen, den Antragsteller mit Aussicht auf Erfolg aufzufordern, den Stall unverzüglich zu öffnen. Der Antragsteller verdeutlicht nicht, dass der Antragsgegner vor der zwangsweisen Öffnung des Stalls diejenigen Kommunikationswege kannte und außer Acht gelassen hat, die geeignet gewesen wären, den Antragsteller dazu zu bringen, das Betreten des Stalls sofort zu ermöglichen. Die nicht näher erläuterte Erreichbarkeit des Antragstellers sagt hierüber nichts Konkretes aus. Entsprechendes gilt für das Erscheinen des Antragstellers am Stall nach dem am Nachmittag des 6. Juli 2017 geführten Telefonat. Zu diesem Zeitpunkt war der Stall geöffnet und hatte der Antragsgegner Kenntnis vom Zustand der Haltungsbedingungen, sodass sich für den Antragsteller die Frage der Erfüllung von aktiven Mitwirkungspflichten nicht mehr stellte. Der Antragsteller behauptet lediglich, er sei bereit gewesen, den Stall auf Aufforderung des Antragsgegners hin umgehend zu öffnen.
22Das Vorbringen des Antragsstellers, der Antragsgegner habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine "Nachschau" im Sinne von § 16 Abs. 3 TierSchG, sondern eine mangels richterlicher Anordnung rechtswidrige Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG durchgeführt, wird nicht von tragfähigen Tatsachen gestützt. Eine Durchsuchung ist gekennzeichnet durch das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Räumlichkeiten nicht von sich aus offenlegen will.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2006 - 4 B 36.06 -, NJW 2006, 2504, und Urteil vom 25. August 2004 - 6 C 26.03 -, BVerwGE 121, 345.
24Das Betreten von Räumlichkeiten zur Wahrnehmung von Befugnissen im Sinne von § 16 Abs. 3 TierSchG stellt typischerweise keine solche Suche dar. Die mit dem Betreten von Räumlichkeiten unvermeidbar verbundene Kenntnisnahme von Personen, Sachen oder Zuständen führt nicht zu einer Durchsuchung. Dementsprechend reicht die Absicht des Antragsgegners, im Stall die Haltungsbedingungen der Rinder zu ermitteln und hierauf, falls nötig, mit weiteren tierschutzrechtlichen Maßnahmen zu reagieren, nicht aus, um das Vorgehen des Antragsgegners als Durchsuchung einzustufen.
25Die Annahme des Antragstellers, der Antragsgegner habe mit dem Öffnen des Stalls bezweckt, etwaige Haltungsmissstände repressiv zu ahnden, ergibt nichts anderes. Eine solche Ahndung steht vorliegend nicht in Rede. Die vom Antragsgegner nach dem Öffnen des Stalls ergriffenen Maßnahmen sind solche der ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr und nicht dazu bestimmt, begangene Zuwiderhandlungen zu ahnden. Sie dienten dazu, gegenwärtige und zukünftige Zuwiderhandlungen zu unterbinden. Eine andersgerichtete Zielsetzung des Antragsgegners beim Öffnen des Stalls ist nicht festzustellen. Dem Antragsgegner kam es vielmehr ersichtlich darauf an, sich genauere Kenntnis von Verhältnissen zu verschaffen, die nach Lage der Dinge tierschutzrechtliche Abhilfe erforderten, und auf der Grundlage dessen einem tierschutzrechtlichen Handlungsbedarf nachkommen zu können.
26Ferner war dem Antragsgegner das Vorhandensein von Rindern im Stall aufgrund seiner Beobachtungen vor dem Öffnen des Stalls bekannt. Nach dem Betreten des Stalls lagen die vom Antragsgegner beanstandeten Verhältnisse im Aufenthaltsbereich der Rinder und in dessen Nähe sowie der körperliche Zustand der Rinder offen zutage. Dem Antragsgegner war es möglich, unmittelbar auf die Rinder zuzugreifen.
27Selbst wenn man aber annimmt, dass der Antragsgegner nach dem Betreten des Stalls teilweise dazu übergegangen ist, verborgene Sachverhalte durch Suchen aufzuspüren, was nach Lage der Dinge allein in Betracht zu ziehen ist, gibt es jedenfalls keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die vom Antragsgegner anschließend ergriffenen, hier entscheidungserheblichen tierschutzrechtlichen Maßnahmen hierauf beruhen.
28Darüber hinaus hat eine verfahrensfehlerhaft durchgeführte Durchsuchung nicht zwangsläufig ein Verwertungsverbot der bei der Durchsuchung ermittelten Tatsachen bei Maßnahmen auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG zur Folge. Die Verwertung derartiger Tatsachen im Zuge der auf dieser Vorschrift beruhenden Gefahrenabwehr ist allenfalls nach Maßgabe derjenigen Kriterien verboten, die insoweit in einem Strafverfahren gelten.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 20 A 2084/13 -, m. w. N.; Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 24 Rn. 33.
30Im Strafverfahren ziehen Verfahrensfehler bei einer Durchsuchung ein Verwertungsverbot der dadurch erlangten Informationen nach sich, wenn der Verstoß schwerwiegend ist oder bewusst oder willkürlich begangen worden ist.
31Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 2225/08 -, NJW 2009, 3225; BHG, Beschluss vom 30. August 2011 - 3 StR 210/11 -, juris.
32Anhaltspunkte in dieser Richtung zeigt der Antragsteller nicht auf. Das gilt umso mehr deshalb, weil Wohnräume, also der engere Bereich der privaten Lebensgestaltung des Antragstellers, von dem Betreten des Stalls und seiner direkten Umgebung ohnehin nicht betroffen sind.
33Die anderweitige Unterbringung der Rinder verstößt nicht deshalb gegen § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG, weil der Antragsteller inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Rinder sichergestellt hat. Der Antragsteller bezieht sich zur Begründung seiner anderslautenden Auffassung auf von ihm vorgenommene Maßnahmen im/am Stall, deren Ergebnis ausweislich der von ihm vorgelegten Lichtbilder zumindest im Wesentlichen im Vorhandensein von Einstreu besteht. Es kann auf sich beruhen, ob damit, wie der Antragsteller vorträgt, alle Mängel behoben sind, die am 6. Juli 2017 hinsichtlich der Unterbringung der Rinder bestanden. Selbst eine gegenwärtig anforderungsgerecht vorhandene Einstreu und/oder Gestaltung des Stalls in sonstiger Hinsicht genügt angesichts der gesamten Umstände nicht, um die tierschutzgerechte Haltung der Rinder im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG sicherzustellen. Sichergestellt wird eine solche Haltung nicht bereits durch ihrer Art nach lediglich vorübergehend wirksame Verbesserungsmaßnahmen, zumal solche, die wie das Ausmisten des Stalls und das Aufbringen von Einstreu lediglich punktuell wirken. Vielmehr muss die Erfüllung der Anforderungen an die Haltung insgesamt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet sein. Die ausschlaggebenden Ursachen für die begangenen Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG müssen verlässlich ausgeräumt sein. Denn sonst ist gerade nicht sicher, dass es nicht zu weiteren Verstößen gegen § 2 TierSchG kommen wird, sondern ist im Allgemeinen sogar das Eintreten des Gegenteils wahrscheinlich.
34Es deutet nichts Greifbares darauf hin, dass die Gründe, die dazu geführt haben, dass der Stall am 6. Juli 2017 unter anderem völlig unzulänglich eingestreut war, Teile von Tierkörpern in der Nähe des Futtertischs der Rinder lagen und die getötete Kuh nicht annähernd angemessen tierärztlich versorgt war, weggefallen sind. Namentlich gibt es keinen Anhalt dafür, dass die aller Wahrscheinlichkeit nach in der Person des Antragstellers liegenden Ursachen für die vom Antragsgegner angetroffenen Haltungsbedingungen behoben sind. Der Antragsteller hat die von ihm angesprochenen Arbeiten nach der Fortnahme der Rinder unter dem Druck des einschneidenden Eingreifens des Antragsgegners durchgeführt. Es ist, zumal vor dem Hintergrund der mehrjährigen Vorgeschichte tierschutzrechtlich relevanter Vorkommnisse beim Halten von Nutztieren durch den Antragsteller, keineswegs sicher, dass er die Rinder im Fall einer Herausgabe an ihn ordnungsgemäß halten wird. Das Vorbringen des Antragstellers lässt auf mangelnde Einsicht in die Unhaltbarkeit der vom Antragsgegner vorgefundenen Zustände und/oder auf fehlendes Bewusstsein von der eigenen Verantwortung sowie der Bedeutung der Bedürfnisse der Rinder bei deren Haltung schließen. Die Bereitschaft und Fähigkeit des Antragstellers, bei der Haltung der Rinder die Voraussetzungen für ihr Wohlbefinden mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu beachten, ohne hierzu durch sich ständig wiederholende Kontrollen und Ermahnungen des Antragsgegners gezwungen zu werden, wird allein durch die Herrichtung des Stalls nicht belegt.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GKG.