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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 117/18

Datum:
14.05.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 117/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0514.20B117.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 L 1897/17
Schlagworte:
Gewässer Anlage Errichtung Genehmigung Beseitigung Anordnung Ermessen Verhältnismäßigkeit Legalisierung
Normen:
WHG § 36 Abs 1, § 100 Abs 1; LWG NRW § 22 Abs 1 und 3
Leitsätze:

Ist eine Anlage in, an, über oder unter einem oberirdischen Gewässer i. S. v. § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden, steht es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie auf der Grundlage von § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG die Beseitigung der Anlage anordnet.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es erst dann von einer Beseitigungsanordnung Abstand zu nehmen, wenn sich verlässlich absehen lässt, dass einer Legalisierung nichts entgegensteht, oder sich doch zumindest deutliche, überwiegende Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 50.000,00 Euro festgesetzt

 
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