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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 818/15

Datum:
22.02.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 818/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0222.20A818.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 6920/14
Schlagworte:
Sammlung, Container, gewerblich, Untersagung, Zuständigkeit, Umweltschutzbehörde, öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Doppelzuständigkeit, Neutralität, Darlegung, Verwertung, Verwertungsweg, haushalts-nah, hochwertig, Irrelevanzschwelle, Sammelmenge, Schwellenwert, Beschränkung, mengenmäßig, zahlenmäßig, Auflage, Bedingung, Befristung, milderes Mittel
Normen:
KrWG §17 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 5
Leitsätze:

1. Für eine ausreichende Darlegung der Verwertungswege und der Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 KrWG muss dargetan werden, dass der gesamte Abfall von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenom¬men wird.

2. Die Anforderungen an das vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haushalts¬nah und/oder sonst hochwertig zu unterbreitende Angebot an Sammelcontainern werden durch den realen Entsorgungsbedarf mitbestimmt. Der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch ein Entsorgungssystem haushaltsnah oder sonst hochwertig zu befriedigende Entsorgungsbedarf ergibt sich unter Berücksichti¬gung der gemeinnützigen Sammlungen, die durch ihr Vorhandensein den Bedarf an Möglichkeiten zur Entsorgung faktisch teilweise abdecken.

3. Das Überschreiten der Irrelevanzschwelle kann nicht danach beurteilt wer¬den, ob bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die gesamte Sammelmenge der schon rechtmäßig durchgeführten und der noch anstehenden gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen den Schwellenwert von mindestens 10 % erreicht.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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