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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2065/17.PVL

Datum:
07.05.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 2065/17.PVL
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0507.20A2065.17PVL.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 34 K 7568/16.PVL
Schlagworte:
Personalratswahl, Wahlanfechtung, Wahlvorstand, Wahlausschreiben, Aushang
Normen:
LPVG NRW § 22 Abs. 1
Leitsätze:

Das Aufhängen eines Hinweises, dass das Wahlausschreiben in einem nicht allgemein und nicht jederzeit zugänglichen Raum zur Einsichtnahme ausliegt, stellt keinen Aushang im Sinne des § 6 Abs. 3 WO-LPVG dar und kann einen solchen auch nicht ersetzen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die in der Zeit vom 6. bis 9. Juni 2016 durchgeführte Wahl des Personalrats beim Polizeipräsidium E.        wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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